Fakten kennen, bevor man baden geht

Im Stadtgebiet von Hannover gilt für Ihme und Leine bis zur Einmündung des  Leine-Verbindungskanals die Binnenschiffahrtsstraßenordnung des Bundes. Die zieht in folgenden Abschnitten einer Binnenschifffahrtsstraße ein generelles Schwimm- und Badeverbot nach sich: Im Bereich von 100 Metern oberhalb und unterhalb (also flussauf- bzw. flussabwärts) z.B. einer Brücke, einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt, einer Flusseinmündung und an einer durch Verkehrszeichen A.20 „Baden verboten“ gekennzeichnete Stelle. Das Schwimmen und Baden in Ihme und Leine ist aber nicht grundsätzlich verboten.

Vieles wie auch im normalen Straßenverkehr
Darüberhinaus gilt für Bundeswasserstraßen die allgemeine Sorgfaltspflicht, die allen Nutzer*innen vorgibt, die Gefährdung von Menschenleben, jede vermeidbare Umweltbelastung und die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden. Zur Bewältigung letzterer Herausforderung sieht die Binnenschiffahrtsstraßenordnung Vorfahrtsregeln für alle vor. Demnach müssen ausweichpflichtige Verkehrsteilnehmer*innen beim Begegnen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen. Das entspricht dem Rechtsfahrgebot, das wir als Fußgänger*innen, Radfahrer*innen und Autofahrer*innen aus dem Straßenverkehr kennen und gilt auch für „Schlauchboot-Kapitäne“ und Schwimmer*innen.

Vorsicht bei Trunkenheitsdelikten
Nach §8.10, Nr. 2 der Binnenschiffahrtstraßenordnung müssen sich Badende und Schwimmer*innen so verhalten, dass ein in Fahrt befindliches Fahrzeug nicht behindert wird. Freizeit- und Berufsschifffahrt haben Vorfahrt. Wenn Wasserfahrzeuge durch Badende zum Stoppen gezwungen werden, kann dies den Tatbestand der Nötigung erfüllen.
Ist der oder die Badene*r betrunken oder bewegt ein „Schlauchboot-Kapitän“ oder ein/e Bootsführer*in eines kommerziell angemieteten Kanus das Gefährt in stark alkoholisierten Zustand (vergleiche: Trunkenheitsfahrten im Autostraßenverkehr) oder wird ein Wasserfahrzeug verwendet, das die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer*innen gefährdet (z.B. Schlauchboot im Dunkeln ohne Beleuchtung oder offnener Holzkohlengrill im Boot) und kommt es in der eines solchen Fehlverhaltens zu einem Unfall, so kann dies in schweren Fällen den Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Schiffsverkehr erfüllen.

Der DRC wird sich nach Buchstaben und Geist auch weiterhin an Recht und Gesetz halten. Alle unsere DRC-Boote sind ab Werk mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung versehen. Für viele SUP, Schlauchboote und Gummitiere gilt das nicht. Unsere Mitglieder, insbesondere unsere Trainer*innen, Steuer- und Obleute, werden gemäß der gültigen Bestimmungen und Regeln ausgebildet. Die allermeisten „Freizeitkapitäne“ haben diese Ausbildung nicht. Vorstand und Mitglieder des DRC haben ein großes Interesse am guten Miteinander mit allen Sportler*innen und Erholungsuchenden auf Ihme und Leine. Leider sind vielen Standup-Paddler*innen, Schwimmer*innen und „Schlauchboot-Kapitänen“ u.a. die Regeln und Bestimmungen gar nicht bekannt. Deshalb sollten es allen Beteiligten im Interesse der Verkehrssicherheit ein Anliegen sein, die Rechtslage zu kennen und bei Bedarf darauf hinzuweisen, bevor man baden geht. Uns reicht bei den allermeisten kritischen Begegnungen mit Anderen ein freundlicher Hinweis auf die Rechtslage. Dabei sollte es auch in Zukunft bleiben können!
Christian Held, Vorsitzender Sport

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